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OLG Stuttgart (11 U 150/90) | Datum: 24.04.1991
Die Beschädigungen am Fahrzeugheck hätten eine vorläufige, nur provisorische Reparatur zur Wiederherstellung der »Fahrbereitschaft« zugelassen; stattdessen mietete der Betroffene für über 6000 DM einen Ersatzwagen an. [...]