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1. Der Versicherer, der den Unfallgeschädigten im Rahmen der Schadensabwicklung darauf hinweist, daß der von einem Autovermieter in Rechnung gestellte Mietpreis für den Unfallersatzwagen deutlich über den Preisen der gültigen HUK-Empfehlungen liege, handelt nicht zu Wettbewerbszwecken, sondern in berechtigter Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers. 2. Weist der Versicherer den Geschädigten im Rahmen der Schadensabwicklung daraufhin, welchen Aufklärungspflichten ein Autovermieter gegenüber seinen Kunden nach einer oberlandesgerichtlichen Entscheidung unterliegt, so liegt hierin kein Handeln zu Wettbewerbszwecken. 3. Dem Autovermieter stehen wegen der von dem Versicherer gewählten Methode der Schadensregulierung keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche zu.
Vgl. hierzu auch Möller/Durst VersR 1993, 1070. VersR 1993, 1346 [...]
1. Die Angabe eines um 7000,00 DM zu hohen Kaufpreises bei Verschweigen des unfallbeschädigten Zustandes im Zeitpunkt des Erwerbs ist generell geeignet, das - im Hinblick auf die Relevanzrechtsprechung zu berücksichtigende - Aufklärungsinteresse des Versicherers in ernster Weise zu gefährden. 2. Im Hinblick auf die Relevanzrechtsprechung liegt ein erhebliches Verschulden des VersNehmers darin, daß er einen um 7000,00 DM zu hohen Kaufpreis (16000,00 DM statt 9000,00 DM) angegeben hat, da er sich klar sein mußte, durch die unrichtige Angabe des Kaufpreises seine Wahrheitspflicht erheblich zu verletzen und die Regulierung zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Ebenso LG Aachen - 9 O 139/88 -, r+s 1989, 41. r+s 1989, 40 [...]