Bitte aktivieren Sie JavaScript und laden Sie dann die Seite erneut!
OLG München (1 U 5425/89) | Datum: 01.03.1990
e. »An der Unfallstelle ragten zwar die Trambahnschienen in einer Höhe von ca. 4 cm über den Boden direkt neben den Schienen hinaus, andererseits liegt diese Unebenheit aber noch in einem Bereich, der dem Üblichen [...]