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1. Die Bestimmungen über die Aufklärungspflicht tragen dem Gedanken Rechnung, daß der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen können muß, daß der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht. 2. Enttäuscht der Versicherungsnehmer diesen Vertrauen, indem er vorsätzlich Fragen des Versicherer nicht oder nicht richtig beantwortet, kann er sich hinterher nicht darauf berufen, der Versicherer habe den wahren Sachverhalt von dritter Seite noch zeitig genug erfahren oder hätte sich die erforderlichen Informationen anderweitig beschaffen können. 3. Dies soll nur dann nicht gelten, soweit der Versicherer über einzelne, den Versicherungsfall betreffende Punkte, bereits ausreichend informiert ist. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Versicherer im Zeitpunkt der Schadenanzeige detaillierte Kenntnis bezüglich der Vorschäden hatte.
S.a. OLG Köln SP 1995, 252; OLG Hamm SP 1995, 147. SP 1996, 23 [...]