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1. Zu den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Widerspruchsfrist gegen eine öffentlich bekannt gemachte wegerechtliche Widmungsverfügung. 2. Die straßenrechtliche Widmung (hier für einen öffentlichen Parkplatz) hat rechtlich keine Auswirkungen hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einem Nachbarn Abwehransprüche unter dem Aspekt der Immissionsbelastung durch die Anlage zustehen (im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 2491 = BRS 55 Nr. 17). Allein das Unterbleiben eines Planfeststellungs- oder eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens für einen (öffentlichen) Parkplatz in zentralörtlicher Lage vermittelt dem Eigentümer eines benachbarten Grundstücks ungeachtet bestehender Beteiligungsregelungen in diesen Verfahren keine Abwehransprüche gegen die Anlage. 3. Eine Wohnnutzung ist gegenüber solchen Lärmimmissionen nicht geschützt, die nur deshalb erheblich belästigen, weil sie Wohnräume durch ein nicht genehmigtes Fenster erreichen (im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 24.09.92 - 7 C 6/92 = BRS 54 Nr. 187). 4. Zur Frage der Verantwortlichkeit des Straßenbaulastträgers eines öffentlichen Parkplatzes in zentralörtlicher Lage für Lärm und Verunreinigungen infolge verkehrsfremder Benutzung (hier insbesondere: Benutzung auch für Volksfeste, durch spielende Kinder und zu 'wilden' Festen Jugendlicher). 5. Im Rahmen der Verpflichtung zum Ausschluß ... unzumutbarer Belastungen durch von der Benutzung eines öffentlichen Parkplatzes ausgehende Verkehrsimmissionen (Folgenbeseitigung) obliegt es bei Bestehen verschiedener Abhilfemöglichkeiten grundsätzlich dem anspruchsverpflichteten Hoheitsträger -, hier der Gemeinde als Straßenbaulastträgerin - mit welchen Mitteln der rechtswidrige Eingriff in die Rechtsposition des Nachbarn beseitigt wird. Eine Lärmschutzwand, die den sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden Grenzabstandserfordernissen für Gebäude und gebäudegleiche Anlagen genügt,

OVG Saarland (2 R 13/94) | Datum: 28.11.1995

Saarl. Kommunalzeitschrift 1996, 185 ZfS 1996, 440 [...]

1. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes schließt in aller Regel die Anerkennung eines schützenswerten Interesses des Betroffenen daran aus, von seinem Vollzug vorerst verschont zu bleiben. 2. Ist dem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt überhaupt keine oder keine sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung bzw. -festsetzung beigefügt, so wirkt sich das nicht mindernd auf das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Umsetzung der betreffenden Anordnung dergestalt aus, daß insoweit regelmäßig einem Antrag auf Anordnung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben wäre; vielmehr führt dieser Umstand lediglich dazu, daß die Behörde vor der Anwendung von Verwaltungszwang die Dafür über die Vollziehbarkeit der Grundverfügung hinaus erforderlichen Voraussetzungen schaffen muß (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats etwa im Beschluß v. 30.05.1983 - 2 W 1611/83 - unter Anschluß an den Beschluß des 8. Senats v. 15.05.1992 - 8 W 7/92 -). 3. Wird auf einem an die 'freie' Strecke einer Landstraße I. Ordnung grenzenden Grundstück ein Gewerbebetrieb hier: Möbelhandel - mit der Folge unterhalten, daß Zu- und Abfahrten unmittelbar von und zu der Landstraße erfolgen, so ist die Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde an den (Mit-)Eigentümer und (Mit-)Betriebsinhaber, die Zufahrt zu schließen, schon dann grundsätzlich gerechtfertigt, wenn dafür keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis vorliegt; von wem die betreffende Zufahrtsmöglichkeit geschaffen wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. 4. Anliegerverkehr von und zu dem überörtlichen Verkehr dienenden Straßen stellt regelmäßig ein erhebliches Gefährdungspotential für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer dar. 5. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Straßenbaubehörde getroffene verkehrsbehördliche Anordnungen zur Gefahrenminderung - hier: Geschwindigkeitsbegrenzung - lediglich als Notmaßnahme ansieht und den

OVG Saarland (2 W 38/96) | Datum: 04.02.1997

ZfS 1998, 488 [...]

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