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»1. Die Verwertung von Geschwindigkeitsmessungen mit dem LAVEG-Lasermeßgerät ist auch ohne fotografische Dokumentation des Meßvorgangs grundsätzlich zulässig. 2. Allerdings muß die Messung bei Tageslicht und im nicht dichten Verkehrsbereich erfolgen, um eine eindeutige Zuordnung des Meßwertes zu dem anvisierten Fahrzeug zu gewährleisten. 3. Feststellungen zur Zuverlässigkeit der Messung können insbesondere auch durch Vorhalt des Anzeigentextes und des Meßprotokolls gegenüber dem Meßbeamten getroffen werden. «
DRsp II(286)290a NStZ-RR 1997, 93 NStZ-RR 1997, 93 (Ls) VRS 92, 275 [...]