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Solange im Hinblick auf laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Verurteilten wegen des Verdachts neuer, in der Bewährungszeit begangener Straftaten offen ist, ob die Strafaussetzung zu widerrufen ist, muß die Entscheidung über den Straferlaß gem. § 56 g Abs. 1 StGB zurückgestellt werden.
Ebenso LG Hamburg, NStE Nr. 3 zu § 56 g StGB . NStE Nr. 2 zu § 56 g StGB [...]