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Die (formelhafte) Begründung, daß die Gebühren eines Nebenklägervertreters in Durchschnittsfällen geringer zu bemessen seien als die des Verteidigers, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend und trägt der gesetzlichen Ausgangslage, nach der die Tätigkeit des Nebenklägervertreters und des Verteidigers gebührenrechtlich gleich behandelt werden sollen, nicht hinreichend Rechnung. Vielmehr bedarf es in jedem Fall der konkreten Prüfung, ob und welche der vom Nebenklägervertreter in Ansatz gebrachten Gebühren aufgrund der Bewertungskriterien für Rahmengebühren gem. § 12 BRAGO gerechtfertigt sind.
NJW 1995, 146 (Ls) NJW 1995, 146 NZV 1994, 450 ZfS 1995, 32 [...]