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1. Die Leistungspflicht des Versicherers umfaßt bei einem Vergleich nur diejenigen Kosten, die etwa dem Verhältnis von Erfolg und Mißerfolg des Versicherungsnehmers entsprechen. Maßgebend ist hierbei das objektive Wertverhältnis zwischen dem ursprünglichen Anspruch des Versicherungsnehmers und dem, was ihm nach der gütlichen Erledigung effektiv zufließt. 2. Schließt der Versicherungsnehmer mit seinem Schuldner bei einer ursprünglichen Schadenersatzforderung von ca. 9.600 DM einen Vergleich auf Zahlung von 7.000 DM bei Kostenaufhebung, entspricht dies nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen (Ouote 72,85 % zu 27,15 %) und ist der Versicherer nur nach dieser Quote eintrittspflichtig. 3. Macht der Versicherungsnehmer, um ein gewünschtes Verfahrensergebnis zu erzielen, Kostenzugeständnisse, die ihre Rechtfertigung nicht mehr im maßgeblichen Kostenrecht finden können, hat er sich die Berufung des Versicherers auf die Leistungsbegrenzung gem. § 2 Abs. 3 a ARB gefallen zu lassen.
S.a. BGH NJW 1985, 1467; LG Bochum VersR 1967, 979. r+s 1995, 226 [...]