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»1. Auch nach Änderung der §§ 464d, 467 StPO aufgrund des KostRÄndG 1994 (BGBl. I, 1325) ist für die Kostenverteilung die sog. Differenztheorie - neben Kostenverteilung nach Bruchteilen - in den Fällen (echter) Teilfreisprüche weiterhin anwendbar. 2. Welche Aufteilungsmethode im Kostenfestsetzungsverfahren zur Anwendung kommt, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Rechtspflegers.«
AGS 2000, 88 StV 1998, 610 (Ls) StV 1998, 610 StraFo 1999, 105 ZfS 1999, 320 [...]