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1. Die pauschalen und ersichtlich plakativ gemeinten Aussagen des Gutachtens 'Krankheit und Verkehr', welches bewußt verallgemeinernd auf die Gefahren des Drogen- und Medikamentenkonsums für die Sicherheit des Straßenverkehrs hinweisen will, sind zum Phänomen des Echorausches in ihrer wissenschaftlichen Aussagekraft beschränkt. 2. Es gibt bezüglich des Auftretens von Echoräuschen nach alleinigem Cannabiskonsum nach wie vor keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Stärke und Gefährlichkeit des Flashbacks, insbesondere auch seine Prävalenz in Anhängigkeit von der konsumierten Cannabismenge, sind ebensowenig geklärt wie die Frage, inwieweit Stoffwechselprozesse und psychologische Momente bei ihrem Auftreten zusammenwirken können. 3. Durch die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen und vorzulegen bzw. sich einer Haaruntersuchung zu unterziehen, greift die Verwaltungsbehörde in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, welches grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter schützt. 4. Ist die Gefahr des Auftretens eines Echorausches bei einem Betroffenen nicht hinreichend wahrscheinlich und besteht damit i.S. des § 15b Abs. 2 StVZO kein 'Anlaß zur Annahme' eines Eignungsmangels, sind die vorbereitenden Maßnahmen der Verwaltungsbehörde wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen rechtswidrig.

VG Sigmaringen (3 K 655/94) | Datum: 03.05.1994

Der Antragsteller erstrebt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der am 10.03.1972 geborene Antragsteller ist italienischer Staatsangehöriger. Im April 1990 erwarb er die Fahrerlaubnis der [...]

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