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Es kommt nicht darauf an, wer das Verfahren einstellt - die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO oder das Gericht z.B. nach §§ 153, 153 a, 154 u.a. StPO - und ob das Verfahren vor oder nach Anklageerhebung eingestellt wird; allein entscheidend ist die Einstellung vor einer Hauptverhandlung, die deshalb und dadurch vermieden wird.
AGS 1996, 126 mit Anm. v. Madert. AGS 1996, 126 ZfS 1997, 70 [...]