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»Trotz Vorliegens eines Rechtsfehlers und der Gefahr seiner Wiederholung ist die Zulassung einer Rechtsbeschwerde ausgeschlossen, wenn die im Falle einer Zulassung von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen zu einer Einstellung des Verfahrens wegen einer bereits vor Erlaß des Urteils eingetretenen Verfolgungsverjährung führen müßte. Auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gerade wegen der Frage der Verjährung kommt nicht in Betracht.«
Eingesandt von Richter am LG Steder, Rostock. RAnB 1994, 183 [...]