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»Das Unterbleiben einer im Ordnungswidrigkeitenverfahren vom Anwalt erbetenen Übersendung der Ermittlungsakten zur Einsicht rechtfertigt nicht die Annahme, die Behörde habe nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Identifizierung des Fahrers ergriffen, wenn dem Halter des Fahrzeugs jedenfalls ein zur Identifizierung des Fahrers hinreichend geeignetes Geschwindigkeitsmeßfoto zugeleitet worden ist.«
NZV 1996, 470 VRS 92, 397 VerkMitt 1997, 15 ZfS 1997, 80 [...]