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Beantragt der Kläger im Bezirk des späteren Prozeßgerichts ein selbständiges Beweisverfahren und bedient er sich dabei eines auswärtigen Rechtsanwalts, der im sich anschließenden Hauptsacheverfahren nicht postulationsfähig ist, so ist der Anwaltswechsel nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Kosten der Zuziehung eines zweiten Anwalts im insoweit einheitlichen Prozeß (Beweisverfahren gehört zur Instanz (§ 37 Nr. 3 BRAGO)) sind daher nicht erstattungsfähig, auch wenn der auswärtige Anwalt im Beweisverfahren postulationsfähig ist.
AGS 1995, 104 AnwBl 1994, 248 MDR 1994, 629 VersR 1995, 359 [...]
Soll dem Autoverkäufer im Wege der einstweiligen Verfügung auf Antrag des Käufers verboten werden, das Fahrzeug an einen Dritten zu übertragen, so bemißt sich der Streitwert nicht nach dem möglichen Veräußerungsgewinn des Käufers, sondern nach dem Wert des Pkw (einstweilige Verfügung = 1/3).
AGS 1994, 50 AnwBl 1994, 368 JurBüro 1994, 738 MDR 1994, 737 VRS 87, 113 VersR 1995, 75 [...]
1. Ein Kfz-Reparatur-, Mietwagenunternehmer und Autohändler, der sich unfallgeschädigten Kunden deren Schadensersatzansprüche abtreten läßt, um den Unfallschaden 'abzuwickeln' verstößt gegen das RBerG und tritt in unlauteren Wettbewerb zur Anwaltschaft. 2. Bei Wettbewerbsverstößen wird die Wiederholungsgefahr grundsätzlich vermutet. 3. Ein Anwaltsverein, der nach seiner Satzung die beruflichen Interessen seiner Mitglieder vertritt, ist gem. § 13 Abs. 1 UWG zur Erhebung seiner Unterlassungsklage aktiv legitimiert.
So auch OLG Nürnberg v. 25.01.1974, AnwBl 1974, 159 AnwBl 1975, 31 [...]