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Krankenkraftwagen, mit denen qualifizierter Krankentransport außerhalb des öffentlich verantworteten Rettungsdienstes durchgeführt wird, sind keine Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes i. S. des § 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO und dürfen daher nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden, wenn sie mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumleuchten) ausgerüstet sind.
DAR 1999, 185 DVBl 1999, 630 DÖV 1999, 655 ZfS 1999, 317 [...]