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1. Die bloß theoretische Möglichkeit, daß beim Zusammentreffen irgendwelcher unglücklicher Umstände auch bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Angeklagten, hier also der Unterbringung des Verunglückten auf einem ordnungsgemäß gesicherten Beifahrersitz, der gleiche Erfolg eingetreten wäre, erlaubt nicht die Ablehnung der Zurechnung. Zweifel an der Ursächlichkeit sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zu einem für eine vernünftige lebensnahe Betrachtung beachtlichen Grade verdichtet haben (BGHSt 11, 4 ff). 2. Während die Beteiligung an fremder Eigengefährdung - wie die Beihilfe zur Selbsttötung - als Teilnahme an einem durch einen Straftatbestand nicht erfaßten verantwortlichen Handeln des Geschädigten grundsätzlich straflos ist, erfüllt die Fremdgefährdung, die zum Todeserfolg führt, auch bei Einwilligung des Gefährdeten den Tatbestand des § 222 StGB.
DAR 1994, 126 JR 1994, 518 NJW 1994, 745 (Ls) NZV 1994, 35 VRS 86, 55 [...]
Die (formelhafte) Begründung, daß die Gebühren eines Nebenklägervertreters in Durchschnittsfällen geringer zu bemessen seien als die des Verteidigers, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend und trägt der gesetzlichen Ausgangslage, nach der die Tätigkeit des Nebenklägervertreters und des Verteidigers gebührenrechtlich gleich behandelt werden sollen, nicht hinreichend Rechnung. Vielmehr bedarf es in jedem Fall der konkreten Prüfung, ob und welche der vom Nebenklägervertreter in Ansatz gebrachten Gebühren aufgrund der Bewertungskriterien für Rahmengebühren gem. § 12 BRAGO gerechtfertigt sind.
NJW 1995, 146 (Ls) NJW 1995, 146 NZV 1994, 450 ZfS 1995, 32 [...]
Das Überfahren der Mittellinie mit einem LKW auf einer kurvenreichen Strecke braucht nicht zwingende Folge des genossenen Alkohols zu sein und kommt auch bei nüchternen Kraftfahrern nicht selten vor. Es handelt sich daher nicht um ein gesichertes Beweiszeichen für eine relative Fahrunsicherheit.
DRsp III(336)290Nr. 2b bb (Ls) NJW 1995, 541 (Ls) NJW 1995, 541 NZV 1994, 450 [...]