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1. Der Vorfahrtsberechtigte darf in der Regel kurz vor einer von links einmündenden Straße überholen und dabei die linke Fahrbahnseite benutzen. 2. Dies gilt auch, wenn er die Straßeneinmündung wegen Bebauung oder anderen Umstände nicht einsehen kann.
So auch BayObLG v. 19.12.1962, VRS 25, 137. DAR 1962, 342 MDR 1962, 842 [...]