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Der Betreiber einer Autowaschanlage muß dafür Sorge tragen, daß bei einem naheliegenden Fehlverhalten von Benutzern, das auf einfacher oder mittlerer Fahrlässigkeit beruht, kein Schaden an dem in die Anlage eingefahrenen Pkw entsteht. Nur gegen völlig ungewöhnliche und grob fahrlässige Verhaltensweisen der Benutzer muß der Betreiber keine Vorkehrungen treffen.
s.a. LG Wuppertal ZfS 1996, 328; AG Hamburg ZfS 1996, 327. ZfS 1998, 124 [...]