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1. Der Kraftfahrer muß nach dem Abblenden seine Geschwindigkeit der nunmehr herabgesetzten Sichtweite erst anpassen, wenn er andernfalls innerhalb der vorher ausgeleuchteten und als hindernisfrei erkannten Strecke nicht mehr anhalten könnte. 2. Er muß auf der Autobahn seine Geschwindigkeit im allgemeinen nicht so bemessen, daß er nötigenfalls auch vor einem in der Dunkelheit ganz ungewöhnlich schwer erkennbaren Hindernis anhalten kann.
Anmerkung Martin in JR 1962, 189 JR 1962, 189 VRS 22, 380 VerkBl 1962, 343 [...]