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1. § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO vermittelt dem Anwohner einer Straße, in der Parkmöglichkeiten für Anwohner gekennzeichnet sind, ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde, über seinen Antrag auf Erteilung des Anwohnerparkausweises ermessensfehlerfrei zu entscheiden. 2. Die Ermessenspraxis der Straßenverkehrsbehörde, Anwohnerparkausweise nur an solche Antragsteller auszugeben, die eine meldeamtlich registrierte Hauptwohnung im Anwohnerparkgebiet bewohnen, steht mit dem Zweck des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO im Einklang.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. VRS 92, 462 DAR 1997, 209 [...]