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Erbringt die Sozialbehörde aufgrund des Asylbewerberleistungsgesetzes Leistungen an einen bei einem Verkehrsunfall verletzten Asylbewerber, gehen dessen Ersatzansprüche weder kraft Gesetzes (gem. § 116 SGB X) auf sie über, noch kann sie die Ansprüche gem. § 90 BSHG auf sich überleiten. Denn es fehlen entsprechende gesetzliche Regelungen.
Anmerkung Jürgen Jahnke VersR 1998, 739 NZV 1998, 289 SP 1998, 210 r+s 1998, 199 [...]