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Der Käufer eines fabrikneuen Pkw, dem nach den Garantiebedingungen des Herstellerwerks bei einem nicht behebbaren Fehler ein Anspruch auf Lieferung eines neuen Kraftfahrzeugs zusteht, darf spätestens vom Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Umtauschanspruchs an den gekauften Pkw dann nicht weiterbenutzen, wenn durch diese Weiterbenutzung eine wesentliche Verschlechterung bewirkt wird; dies ist bei der Benutzung eines fabrikneuen Pkw gerade innerhalb des ersten Jahres immer der Fall.
Abl. Anm. v. Dörner in NJW 1977, 1970 . NJW 1977, 1465 NJW 1977, 1970 [...]