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Wurde ein Fahrzeug beim Durchlaufen einer Waschanlage beschädigt und liegen keine Anhaltspunkte für einen Defekt am Fahrzeug oder ein Fehlverhalten des Benutzers vor, so ist seitens des Geschädigten der Nachweis der Pflichtverletzung und der Verursachung durch den Unternehmer erbracht und dieser haftet aus positiver Vertragsverletzung.
s.a. LG Göttingen VersR 1994, 999 . DAR 1997, 74 DRsp I(138)804b VersR 1997, 718 [...]