Sortieren nach
1. Durch eine Kartellvereinbarung kann ein die Mietwagenkosten erstattender Haftpflichtversicherer gegenüber dem Autovermieter grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet sein. Haftpflichtversicherer und Autovermieter begegnen sich insoweit wirtschaftlich als Nachfrager und Marktgegenseite auf unterschiedlichen Seiten des gleichen Marktes. 2. Eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherers besteht jedoch nur bezüglich des aus dem Wettbewerbsverstoß entstandenen Schadens. 3. Eine Ersatzpflicht wird aber nicht allein dadurch ausgelöst, daß der Haftpflichtversicherer die Tarife im Unfallersatzgeschäft für überzogen hält und dies in seiner Regulierungspraxis berücksichtigt. 4. Bündelt ein Autovermieter durch Abtretung von Schadensersatzansprüchen Geschädigter eine Vielzahl von Abwicklungsrisiken auf sich, kann dem restriktiv regulierenden Haftpflichtversicherer keine mißbräuchliche Ausnutzung der Verhandlungsmacht angelastet werden.
NJWE-WettbR 1998, 260 NZV 1999, 169 OLGReport-Stuttgart 1998, 353 SP 1998, 357 [...]
Das Angebot des selbständigen Regionalverbands eines Automobilclubs an seine Clubmitglieder, beim Kauf eines Jahrestickets des öffentlichen Nahverkehrs unter Weitergabe von Großabnehmerrabatten einen Nachlaß von 15 % zu erhalten, verstößt infolge gesetzlicher Festlegung der Tarife öffentlicher Unternehmen weder gegen das RabattG noch gegen das UWG, da auch der Grundfall des übertriebenen Anlockens nicht erfüllt ist.
BB 1998, 1129 BB 1998, 973 DAR 1998, 194 NJWE-WettbR 1999, 30 OLGReport-Stuttgart 1998, 220 [...]