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1. Die bloß theoretische Möglichkeit, daß beim Zusammentreffen irgendwelcher unglücklicher Umstände auch bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Angeklagten, hier also der Unterbringung des Verunglückten auf einem ordnungsgemäß gesicherten Beifahrersitz, der gleiche Erfolg eingetreten wäre, erlaubt nicht die Ablehnung der Zurechnung. Zweifel an der Ursächlichkeit sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zu einem für eine vernünftige lebensnahe Betrachtung beachtlichen Grade verdichtet haben (BGHSt 11, 4 ff). 2. Während die Beteiligung an fremder Eigengefährdung - wie die Beihilfe zur Selbsttötung - als Teilnahme an einem durch einen Straftatbestand nicht erfaßten verantwortlichen Handeln des Geschädigten grundsätzlich straflos ist, erfüllt die Fremdgefährdung, die zum Todeserfolg führt, auch bei Einwilligung des Gefährdeten den Tatbestand des § 222 StGB.
DAR 1994, 126 JR 1994, 518 NJW 1994, 745 (Ls) NZV 1994, 35 VRS 86, 55 [...]