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1. Würdigt das Verwaltungsgericht im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die Gesamtpersönlichkeit des Klägers im Hinblick auf die streitige Frage seiner Nichteignung im Sinne des § 4 StVG auf Grund der entstandenen Straf- und Bußgeldakten, so verwertet es diese Akten 'als Beweis'. 2. Die Beweisgebühr entsteht in diesem Falle auch dann, wenn die Straf- und Bußgeldakten unaufgefordert von der beklagten Straßenverkehrsbehörde vorgelegt werden. 3. Auch wenn das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid 1) entscheidet, wird in diesem Fall das Entstehen der Beweisgebühr nicht ausgeschlossen.
1) Art. 2 § 1 Entlastungsgesetz v. 31.03.1978, BGBl I S. 446 DAR 1981, 363 [...]