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1. Seelische Fehlreaktionen, die durch eine psychische Prädisposition des Verletzten mitbedingt sind, ändern grundsätzlich nichts an der haftungsrechtlichen Einstandspflicht des Schädigers; sie können sich lediglich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes anspruchsmindernd auswirken. 2. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang besteht auch dann, wenn ein vergleichsweise geringfügiger Anlaß (hier: Radfahrer stürzt infolge des Anstoßes über den Lenker auf die Fahrbahn und erleidet eine starke Handprellung und eine Prellung im Kniebereich) aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Geschädigten zu ungewöhnlichen Folgen (hier: konversionsneurotisches Schmerzsyndrom mit dauernder Erwerbsunfähigkeit) führt; denn weder das schädigende Ereignis noch die Unfallfolgen sind ganz geringfügig i.S. einer Bagatelle.
DAR 1998, 316 VRS 95, 242 VersR 1999, 201 r+s 1998, 327 [...]