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Für die Ersatzfähigkeit unfallbedingter Gutachten-Kosten ist eine generelle Anhebung der Bagatellschaden-Grenze von 1.000 auf 2.000 DM nicht gerechtfertigt. Allerdings läßt die auf 1.000 DM Reparaturkosten fixierte Grenze als bloßer Richtwert Abweichungen nach unten und oben zu.
AG Bonn (15 C 174/95) | Datum: 11.07.1995
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