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LG Fulda (2 S 175/88) | Datum: 08.03.1989
Die Bekl. haben grundsätzlich den Fahrzeugschaden (7.300 DM), die Umbaukosten für das Radio (200 DM), die Nutzungsentschädigung (350 DM), die Ummeldepauschale (70 DM) und die allgemeine Kostenpauschale (30 DM) zu [...]