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Eine Unterbrechung der Verjährung durch Bekanntgabe des gegen den Betroffenen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) liegt nur vor, wenn die betreffende Maßnahme aktenkundig gemacht worden ist, sich also aus dem Inhalt der Akten und nicht lediglich aus durch Erinnerung gestützten späteren Auskünften oder Vermerken ergibt.
NStE Nr. 8 zu § 33 OWiG NZV 1990, 285 wistra 1990, 245 [...]