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AG Minden (13 OWi 434/89) | Datum: 18.04.1989
»§ 25 a StVG bestimmt, daß dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, wenn mit diesem Fahrzeug ein Halt- oder Parkverstoß begangen worden ist und der Führer des Fahrzeugs vor Eintritt [...]