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1. Bei einem Unfall mit einem Dritten bilden Pferdehalter und Reiter haftungsrechtlich eine Haftungseinheit. 2. Ein Rückgriff des in Anspruch genommenen Dritten nach Inanspruchnahme durch den geschädigten Reiter beim Pferdehalter nach den Grundsätzen des Gesamtschuldnerausgleichs ist ausgeschlossen. 3. Hat ein Geschädigter vom Mitschädiger mehr erhalten, als dieser seiner Quote nach zu erbringen hatte, und wird der mit dem Geschädigten eine Haftungseinheit bildende weitere Schädiger von Forderungen des Geschädigten gegen ihn befreit, kann ein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung bestehen. Das ist dann ausgeschlossen, wenn zwischen dem nicht leistenden Schädiger und dem Geschädigten ein Haftungsausschluß vereinbart ist.
DRsp I(128)228b-c OLGR 97, 138 OLGReport-Schleswig 1997, 138 ZfS 1998, 128 [...]