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1. Es besteht Anlaß zu der Annahme, der Inhaber einer Fahrerlaubnis sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, wenn zu besorgen ist, er konsumiere nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig Haschisch und sei dazu bereit, im akuten Rauschzustand ein Kraftfahrzeug zu führen. 2. In diesem Falle ist die Anforderung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage des regelmäßigen Drogenkonsums ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel. 3. Die Feststellung regelmäßigen Konsums ist jedenfalls dann hinreichender Anlaß zur nachfolgenden Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn der Fahrerlaubnisinhaber bereits einmal gezeigt hat, daß er sich nicht scheut, ein Kraftfahrzeug im akuten Cannabisrausch zu führen.
s.a. VGH Mannheim (Bad - Württ) VRS 92, 395 DAR 1997, 32 VRS 92, 389 [...]
1. Die - unterbliebene - Bekanntgabe der Anordnung einer Begutachtung nach § 15 b Abs. 2 StVZO kann nicht als durch die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis in der Weise ersetzt angesehen werden, daß der Inhaber der Fahrerlaubnis sich jetzt mit der Beibringung eines Gutachtens einverstanden erklären muß und aus einer Weigerung nunmehr auf die mangelnde Eignung geschlossen werden kann. 2. Die Verwaltungsbehörde kann die Gutachtenanordnung im Widerspruchsverfahren gegen die Entziehungsverfügung nachholen. 3. Die Einstellung von Ermittlungsverfahren wegen nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit durch die Staatsanwaltschaft vermag eine Gutachtenanordnung nicht zu rechtfertigen, wenn dies nicht auf tatzeitbezogenen Feststellungen über etwaige geistige oder seelische Erkrankungen des Inhabers der Fahrerlaubnis, sondern auf der bloßen Übernahme eines viele Jahre zurückliegenden Gutachtens beruht.
s.a. HessVGH ZfS 1995, 199; BayVGH, ZfS 1995, 239, 400. DAR 1997, 162 ZfS 1998, 40 [...]