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1. Der Umfang und der Inhalt der sich aus der Verkehrssicherungspflicht und der Fürsorgepflicht ergebenden Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich eines den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Parkplatzes bestimmen sich aus den Besonderheiten des einzelnen Falles. 2. Dem Arbeitgeber liegen insoweit nur solche Sicherungsmaßnahmen ob, die technisch nach den örtlichen Gegebenheiten möglich, nach Lage der Sache unter Berücksichtigung der Belange sowohl der Arbeitnehmer wie des Arbeitgebers erforderlich und dem Arbeitgeber zumutbar sind. 3. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, zugunsten der Arbeitnehmer, die den bereitgestellten Parkplatz benutzen, eine Sachversicherung der abgestellten Fahrzeuge einzugehen, die auch dann Versicherungsschutz gewährt, wenn weder der Arbeitgeber noch ein Dritter für den der Arbeitgeber haftet, den Eintritt des Schadens an den abgestellten Fahrzeugen zu vertreten hat. 4. Wird ein abgestelltes Fahrzeug beschädigt und ist der Schädiger bekannt, so kann es die dem Arbeitnehmer obliegende Treupflicht gebieten, sich an den Schädiger zu halten, bevor er den Arbeitgeber aus Verletzung der Verkehrssicherungs- und Fürsorgepflicht in Anspruch nimmt. Eine solche Inanspruchnahme des Schädigers vor dem Arbeitgeber ist dem geschädigten Arbeitnehmer dann zuzumuten, wenn er den Schädiger ohne weiteres mit rechtlicher und wirtschaftlicher Aussicht auf Erfolg in Anspruch nehmen kann.

BAG (1 AZR 340/65) | Datum: 16.03.1966

So zu 1. auch BAG v. 05.03.1959, VersR 1959, 866 = VRS 17, 311 = NJW 1959, 1555; BAG v. 04.02.1960, MDR 1960, 615 für einen schwerbeschädigten Arbeitnehmer. NJW 1966, 1534 VRS 31, 142 VersR 1966, [...]

»1. Schädigt ein Arbeitnehmer bei Verrichtung schadengeneigter Arbeit einen Dritten und handelt er dabei leicht schuldhaft, so muß ihn der Arbeitgeber von seiner Haftung freistellen. 2. Es sind Fälle denkbar, in denen der Arbeitgeber den eine schadengeneigte Arbeit verrichtenden Arbeitnehmer trotz § 898 ZPO von der Haftung für Ansprüche geschädigter Arbeitskameraden freistellen muß. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Schadenersatzprozeß der geschädigten Arbeitskameraden gegen ihn wegen Vorliegens einer schweren Schuld rechtskräftig zum Schadenersatz verurteilt ist, das Gericht im Freistellungsprozeß jedoch zur Annahme einer nur leichten Schuld des schädigenden Arbeitnehmers kommt. 3. Im Falle eines in Verrichtung einer schadengeneigten Arbeit verursachten Schadens kann das Verschulden des Arbeitnehmer-Schädigers seinen geschädigten Arbeitskameraden gegenüber unter Umständen anders zu beurteilen sein als das Verschulden des Arbeitnehmer-Schädigers seinem Arbeitgeber gegenüber. 4. Der Haftungsausschluß nach § 898 RVO entfällt für Arbeitsunfälle nicht vermöge der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (wie BGH, in AP Nr. 43 zu §§ 898, 899 RVO). 5. Die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht gebietet es dem Arbeitgeber, seinem als Kraftfahrer eingesetzten Arbeitnehmer ein fehlerfreies, den gesetzlichen Vorschriften entsprechend versichertes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, so muß er seinem Arbeitnehmer, wenn dieser - sei es auch mit schwerer Schuld - einen Unfall verursacht hat, von der Haftung für die Unfallfolgen insoweit freistellen, wie ohne Entziehung des Deckungsschutzes die gesetzliche Haftpflichtversicherung eingetreten wäre. 6. Grundsätzlich ist ein Anspruch abtretbar, es sei denn, daß die Abtretung durch Gesetz oder Vertrag ausgeschlossen ist oder der Anspruch nicht einem anderen als dem ursprünglichen Gläubiger gegenüber erfüllt werden kann. Abtretbar, und zwar an den

BAG (1 AZR 247/63) | Datum: 18.01.1966

Bei dem Beklagten, Inhaber eines Bauunternehmens, war der Maurer-Umschüler G. beschäftigt. Dieser fuhr am 22. Mai 1957 mit fünf Arbeitskameraden in einem Personenwagen des Beklagten zu einer vom Ausgangspunkt der Fahrt [...]

1. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer aus der Beschädigung des Fahrzeugs des Arbeitgebers geht nach § 67 VVG auch dann auf den Kaskoversicherer über, wenn der Arbeitnehmer z.Z. des Schadensfalls der berechtigte Fahrer war. 2. § 67 Abs. 2 VVG ist eng auszulegen; er betrifft nicht einen berechtigten Fahrer, der nicht mit dem Versicherungsnehmer als dessen Familienangehöriger in häuslicher Gemeinschaft lebt. 3. Mit dem Abschluß einer Kaskoversicherung gibt der Arbeitgeber in aller Regel nicht zu erkennen, daß er seinen angestellten Fahrer auch vor Regreßansprüchen des Versicherers bewahren will. Ob den Arbeitgeber die Verpflichtung trifft, seinen angestellten Fahrer auf diese Rechtslage hinzuweisen, bleibt offen. Jedenfalls kann sich auf die Verletzung einer solchen etwaigen Verpflichtung des Arbeitgebers der angestellte Fahrer, der den Schaden des Arbeitgebers bei einer unentschuldbaren Trunkenheitspflicht verursacht hat, nicht berufen. 4. Den Arbeitgeber trifft seinem Fahrer gegenüber nicht die Rechtspflicht, eine Kfz-Kaskoversicherung abzuschließen. 5. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für seinen angestellten Fahrer - über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung hinaus - eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die den Fahrer vor Rückgriffen seitens des Kaskoversicherers wegen vom Fahrer an dem Fahrzeug des Arbeitgebers angerichteter Schäden schützt.

BAG (1 AZR 392/67) | Datum: 22.03.1968

VRS 35, 233 VersR 1968, 740 [...]

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