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Die Erstattung einer Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO kann auch verlangt werden, wenn der Geschädigte seinen Prozeßbevollmächtigten beauftragt hatte, anwaltschaftliche Besprechung zur Klärung der Frage zu führen, welcher von mehreren in Betracht kommenden Versicherern den Schaden regulieren werde, und wenn eine solche Besprechung im konkreten Fall ohne positives Ergebnis blieb.
Abl. Anm. v. Klimke in VersR 1984, 852 VersR 1982, 1157 VersR 1984, 852 [...]