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1. Wird einem Verletzten seitens der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht gestattet, kann der Beschuldigte dies auf dem Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG einer gerichtlichen Nachprüfung unterziehen. 2. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat ein Verletzter auch zum Zwecke der Wahrnehmung vermögensrechtlicher Belange und insbesondere ihrer gerichtlichen Durchsetzung. Insoweit darf Akteneinsicht auch zum Zwecke einer Ausforschung gewährt werden, um einer bisher unschlüssigen Zivilklage zur Schlüssigkeit zu verhelfen.
S.a. OLG Hamburg StrafV 1986, 422 m.Anm. Welp. StV 1988, 332 ZfS 1988, 296 [...]
»1. Auch nach Änderung der §§ 464d, 467 StPO aufgrund des KostRÄndG 1994 (BGBl. I, 1325) ist für die Kostenverteilung die sog. Differenztheorie - neben Kostenverteilung nach Bruchteilen - in den Fällen (echter) Teilfreisprüche weiterhin anwendbar. 2. Welche Aufteilungsmethode im Kostenfestsetzungsverfahren zur Anwendung kommt, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Rechtspflegers.«
AGS 2000, 88 StV 1998, 610 (Ls) StV 1998, 610 StraFo 1999, 105 ZfS 1999, 320 [...]