Sortieren nach
Ein bedeutender Sachschaden i.S. der §§ 69 Abs. 1 Nr. 3, 142 StGB ist ab einer Schadenshöhe von 1.800 DM (einschließlich Abschleppkosten sowie Mehrwertsteuer bei nicht Vorsteuerabzugsberechtigten, jedoch ohne Berücksichtigung von Gutachter-, Anwalts- und Mietwagenkosten sowie Verdienstausfall) anzunehmen.
MDR 1993, 667 NZV 1993, 326 StV 1993, 529 VRS 84, 331 VRS 85, 331 [...]