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Der Betreiber einer Waschanlage für Kfz, haftet dem Benutzer grundsätzlich auch dann für die beim WaschÄ oder Trockenvorgang verursachten Beschädigungen des Kfz, wenn der Benutzer den Wagen nicht genau in die vorgesehene Position gefahren hatte.
S.a. LG Göttingen VersR 1994, 999 . MDR 1995, 264 VersR 1996, 247 [...]