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1. Durch einen Verkehrsunfall kann ein öffentlicher Notstand nur dann verursacht werden, wenn wegen der Art und des Ausmaßes des Schadens oder der drohenden Gefahren nicht nur einzelne Verkehrsteilnehmer, sondern die Allgemeinheit unmittelbar betroffen sind. 2. Wird nach einem Zusammenstoß zweier Pkw durch ausgelaufenes Öl lediglich die Fahrbahn einer Bundesstraße auf einer Länge von 25m verunreinigt, begründet dies noch keinen durch einen Unglücksfall verursachten öffentlichen Notstand, bei dem die Feuerwehr kraft Gesetzes unentgeltlich Hilfe zu leisten hat. 3. Entfernt die Gemeindefeuerwehr nach einer vorläufigen Sicherung der Unfallstelle durch Beamte des Polizeivollzugsdienstes eine solche Ölspur, handelt es sich um eine Hilfeleistung bei einer anderen Notlage, für die dem Träger der Feuerwehr ein Kostenersatzanspruch zusteht. 4. Der Träger der Gemeindefeuerwehr handelt grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn er Ersatz der Einsatzkosten von demjenigen verlangt, der als Unfallverursacher (Verhaltensstörer) die Leistung erforderlich gemacht hat.
BB 1992, 393 DÖV 1992, 267 NJW 1992, 1470 ZfS 1992, 144 [...]