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Es besteht keine Bindungswirkung für die Straßenverkehrsbehörde, Straßenverkehrsbehörde, wenn ein strafrichterliches Urteil zu einem Sachverhalt, den die Behörde der Entziehung zugrunde legen will, in den schriftlichen Urteilsgründen keinerlei Aussage zu der Eignung des Verurteilten enthält. Ob diese Frage in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde, kann dahinstehen, da es ausschließlich auf die schriftlich abgefaßten Urteilsgründe ankommt.
S.a. zur Bindungswirkung BVerwG ZfS 1996, 77, NdsOVG ZfS 1996, 198. ZfS 1996, 439 [...]
1. Keine Bindungswirkung der Straßenverkehrsbehörde durch strafgerichtliches Urteil, in dem die ursprünglich fehlende Kraftfahreignung nunmehr wegen der Dauer der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung als gegeben angesehen wird und wenn der strafgerichtlichen Beurteilung ein erkennbar beschränkterer Sachverhalt zugrunde lag. 2. Die Weigerung, ein angefordertes MPU vorzulegen, weil (vermeintlich) eine Bindungswertung bestehe, berechtigt die Straßenverkehrsbehörde zur FE-Entziehung jedenfalls dann, wenn das Strafgericht erkennbar keine eigene Bewertung vorgenommen hat und die Entziehungsbehörde einen umfassenderen Sachverhalt zu würdigen hat.
Zur Bindungswirkung s. a. BVerwG, ZfS 1995, 77, m.w.H.. DAR 1995, 381 ZfS 1995, 360 [...]