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OLG Hamm (3 U 116/83) | Datum: 18.01.1984
Die in Frage stehenden [zusätzlichen] neun Tage des Ausfalls des Fahrzeugs sind bedingt dadurch, daß der Kl. den Reparaturauftrag nicht erteilt hatte, weil er die Kostenübernahmebestätigung der Bekl. abgewartet hat. [...]