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1. Auch wenn ein Kraftfahrer nicht ständig mit dem Auftauchen eines Sonderrechtsfahrzeuges rechnen muß, so hat er aber immer Vorsorge dafür zu treffen, daß er Warnsignale derartiger Fahrzeuge wahrnehmen kann. Dem Sonderrechtsfahrer ist unverzüglich freie Bahn zu schaffen. 2. Der Fahrer eines Fahrzeuges mit Blaulicht und Signalhorn hat trotz seines Sonderrechts beim Überfahren roter Ampeln die größtmögliche Sorgfalt anzuwenden. Die Annäherung an eine rote Ampel bei einem sichtbaren Pkw, der Grünlicht hat, auf regennasser Fahrbahn mit ca. 60 km/h stellt ein grobes Fehlverhalten dar.
Vorinstanz: AG Hildesheim, vom 26.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 9/96 SP 1997, 4 [...]