Sortieren nach
Das Überfahren der Mittellinie mit einem LKW auf einer kurvenreichen Strecke braucht nicht zwingende Folge des genossenen Alkohols zu sein und kommt auch bei nüchternen Kraftfahrern nicht selten vor. Es handelt sich daher nicht um ein gesichertes Beweiszeichen für eine relative Fahrunsicherheit.
DRsp III(336)290Nr. 2b bb (Ls) NJW 1995, 541 (Ls) NJW 1995, 541 NZV 1994, 450 [...]
Den Erfahrungssatz, daß jeder Kfz-Führer auch einen leichten Wagen selbst bei heftigem Wind in einer geraden Linie halten kann, wenn er das Steuer fest in der Hand hält, gibt es jedenfalls in der vom Amtsgericht aufgestellten Form nicht. Es sind nämlich neben einer möglichen alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers durchaus weitere Ursachen wie insbesondere etwa unregelmäßig auftretende Windböen oder individuell bedingte, vom etwaigen Alkoholkonsum unabhängige Reaktionsverzögerungen des Fahrzeugführers denkbar, die zur Abweichung von der geraden Fahrlinie führen können. Abgesehen davon dürfte gerade nicht das Festhalten des Steuers, sondern vielmehr eher ein entsprechendes Gegenlenken geeignet sein, einen Pkw trotz heftigen Windes in einer geraden Fahrlinie zu halten.
DRsp III(336)290Nr. 2b bb (Ls) NJW 1994, 1232 NZV 1994, 117 [...]