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1. Der für die Schadensbeseitigung notwendige Geldbetrag ist gem. § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch dann zu zahlen, wenn die Reparatur tatsächlich nicht durchgeführt wird. 2. Dennoch können im Rahmen des Schadensersatzes bestimmte Kosten für die Wiederherstellung - hier: Reisekosten auswärtiger Monteure - nur dann verlangt werden, wenn sie tatsächlich aufgewendet werden; z.B. Mietwagenkosten und Reparaturkosten innerhalb der 130% - Grenze.
MDR 1998, 966 OLGReport-Karlsruhe 1998, 371 SP 1998, 423 [...]