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OLG Braunschweig (2 U 34/90) | Datum: 12.07.1990
b. »Das Vorfahrtrecht geht nicht so weit, daß der Wartepflichtige jede Beeinträchtigung des Vorfahrtberechtigten verhindern muß (vgl. OLG München, VersR 1973, 947: 160 bis 190 m Entfernung; OLG Hamm, DAR 1974, 108 : [...]