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Der Schaden ist grob fahrlässig herbeigeführt, wenn ein gegen Entwendung versichertes Motorrad vor dem Diebstahl in beschädigtem Zustand nur mit einem Lenkradschloß gesichert für mindestens zwei Tage auf dem Parkplatz eines Sportlerheimes in Ortsrandlage abgestellt war.
S.a. OLG Köln r+s 1991, 118 DAR 1996, 407 ZfS 1996, 263 r+s 1997, 54 [...]