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»1. 'Auto-Surfen' auf Feldwegen stellt in der Regel keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar. 2. Wird ein 'Surfer' bei der Autofahrt verletzt, so kommt es für die Beurteilung der Frage, ob seine Einwilligung die Rechtswidrigkeit der fahrlässigen Körperverletzung ausschließt, auf die Gesamtumstände an.«
DAR 1997, 409 DAR 1997, 409 (Ls) MDR 1997, 933 NStZ-RR 1997, 325 [...]