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Wenn der Versicherungsnehmer an der Rotlichtampel einer Kreuzung längere Zeit angehalten hat und, beeinflußt durch das Hupen und falsche Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer, bei 'Rot' in die Kreuzung eingefahren ist, ohne nochmals auf die Ampel zu sehen, hat er auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig gehandelt; sein Verhalten ist nicht als 'Augenblicksversagen' zu werten.
Vgl. OLG Köln ZfS 1990, 29 (m. w. H.). ZfS 1990, 98 r+s 1990, 13 [...]