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1. Durch eine Kartellvereinbarung kann ein die Mietwagenkosten erstattender Haftpflichtversicherer gegenüber dem Autovermieter grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet sein. Haftpflichtversicherer und Autovermieter begegnen sich insoweit wirtschaftlich als Nachfrager und Marktgegenseite auf unterschiedlichen Seiten des gleichen Marktes. 2. Eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherers besteht jedoch nur bezüglich des aus dem Wettbewerbsverstoß entstandenen Schadens. 3. Eine Ersatzpflicht wird aber nicht allein dadurch ausgelöst, daß der Haftpflichtversicherer die Tarife im Unfallersatzgeschäft für überzogen hält und dies in seiner Regulierungspraxis berücksichtigt. 4. Bündelt ein Autovermieter durch Abtretung von Schadensersatzansprüchen Geschädigter eine Vielzahl von Abwicklungsrisiken auf sich, kann dem restriktiv regulierenden Haftpflichtversicherer keine mißbräuchliche Ausnutzung der Verhandlungsmacht angelastet werden.
NJWE-WettbR 1998, 260 NZV 1999, 169 OLGReport-Stuttgart 1998, 353 SP 1998, 357 [...]
Bei einer Bewerbung sogenannter 'Tageszulassungen' (Zulassungen von Kraftfahrzeugen durch den Kfz-Händler für nur einen Tag) erwarten die angesprochenen Verkehrskreise - wie bei Neufahrzeugen -, daß die so angebotenen Fahrzeuge der aktuellen Modellreihe des Herstellers angehören. Eine solche Werbung ist irreführend im Sinne von § 3 UWG, wenn die Fahrzeuge bereits überholten Modellreihen betrifft und der Werbende hierüber nicht hinreichend aufklärt.
DAR 1999, 124 NJWE-WettbR 1998, 221 NZV 1999, 46 VRS 95, 366 [...]